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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen CONPRINTA GmbH & Co. KG

1.    Allgemeines
1.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen oder Vereinbarungen in Textform sind die nachstehenden Bedingungen ("BEDINGUNGEN") Bestandteil jedes Vertrags ("VERTRAG") über den Verkauf und die Lieferung der in diesem Vertrag beschriebenen Produkte, des Kaufauftrags oder die Auftragsbestätigung ("PRODUKTE") zwischen der CONPRINTA GmbH & Co. KG, Breslauer Str. 21, 37154 Northeim, Deutschland ("CONPRINTA") und dem jeweiligen Käufer ("KÄUFER") abgeschlossen.
1.2 Alle Geschäfte zwischen den Parteien bedürfen der Schrift-oder Textform. Eine Bestellung des KÄUFERS ist für CONPRINTA erst nach ausdrücklicher Zustimmung von CONPRINTA verbindlich. Die Annahme des Kaufauftrags der PRODUKTE durch den KÄUFER beschränkt sich ausdrücklich auf die hierin enthaltenen Bedingungen, und zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die im ursprünglichen Angebot oder der Antwort des KÄUFERS enthalten sind, werden von CONPRINTA ohne weitere Benachrichtigung oder Ablehnung als abgelehnt betrachtet und sind für CONPRINTA unter keinen Umständen bindend.
1.3 Die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, der Kaufauftrag, die Auftragsbestätigung und der VERTRAG (im Umfang ihrer jeweiligen Existenz), die von beiden Parteien in Bezug auf die bestellten Produkte unterzeichnet wurden, sowie alle Anlagen und Exponate stellen die gesamte Vereinbarung zwischen CONPRINTA und KÄUFER in Bezug auf den hierin enthaltenen Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Mitteilungen zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER, gleich ob mündlich oder schriftlich oder in Textform.
1.4 Keine Änderung, Einschränkung, Verzichtserklärung oder Erledigung des VERTRAGES, der zwischen CONPRINTA und dem AUFTRAGGEBER durchgeführt wird, oder dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN binden CONPRINTA, es sei denn, es ist schriftlich oder in Textform von einem ordnungsgemäß autorisierten Mitarbeiter von CONPRINTA bestätigt.

2. Rechte von CONPRINTA
2.1 Die VERTRAGSPARTNER stimmen zu, dass CONPRINTA das Recht hat, die technischen Spezifikationen und Daten und das Design und Material der PRODUKTE ohne vorherige Benachrichtigung des KÄUFERS zu ändern, vorausgesetzt, dass diese Änderung oder Änderungen die Leistungsspezifikationen der PRODUKTE, die in dem jeweiligen Vertrag zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER festgelegt wurden, nicht beeinflussen.
2.2 CONPRINTA ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit dem KÄUFER ganz oder teilweise abzutreten.
2.3 Alle mit den von CONPRINTA verkauften PRODUKTEN verbundenen Rechte an technischen Daten, Patenten, Marken und Urheberrechten verbleiben ausschließlich bei CONPRINTA.
2.4 CONPRINTA ist berechtigt, während der Anlaufphase und während der Produktion Fotos zu Werbezwecken zu machen und Berichte über das PRODUKT zu verfassen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle von CONPRINTA angegebenen Preise sind Festpreise und netto. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) oder anfallende Steuern und Abgaben am Ort der Installation der PRODUKTE. Installationsarbeiten nach Absatz 6 werden gesondert berechnet.
3.2 Alle Zahlungen in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung der PRODUKTE sind mit Zugang der Rechnung in voller Höhe fällig.
3.3 Gleiches gilt für alle weiteren Zahlungen innerhalb des jeweiligen VERTRAGS zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER, einschließlich der Entgelte für die gemäß Ziffer 6 erbrachten Installationsleistungen.
3.4 Alle von CONPRINTA angegebenen Preise unterliegen einer Anpassung aufgrund von Änderungsaufträgen des KÄUFERS, einschließlich einer Änderung in der Reihenfolge der Mengen und gegebenenfalls des Lieferdatums.
3.5 Alle Kosten für Änderungen oder Modifikationen in der Konstruktion, Spezifikation, Materialien oder Zeichnungen der PRODUKTE oder der Dienstleistungen oder deren Entwicklung, die vom KÄUFER nach dem jeweiligen Datum der Annahme der Bestellung durch CONPRINTA oder der Vereinbarung über die Dienstleistungen gefordert werden sind vom KÄUFER zu tragen, wenn solche Abweichungen oder Änderungen von CONPRINTA akzeptiert werden.

4. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Käufers
4.1 Der KÄUFER ist spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, es tritt ein Zahlungsverzug nach den gesetzlichen Vorschriften ein. Die Berechnung der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
4.2 Der KÄUFER ist zur Aufrechnung mit Forderungen von CONPRINTA nur berechtigt, wenn die Ansprüche des KÄUFERS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des KÄUFERS, sofern diese bestehen. 

5. Lieferbedingungen / Gefahrübergang / Unsicherheitseinrede
5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Lieferbedingungen ab Werk Northeim. Die Bedingungen ab Werk richten sich nach den INCOTERMS® 2020 (Internationale Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer in Paris).
5.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist, ist eine angegebene Lieferfrist unverbindlich.
5.3 Die Lieferverpflichtung von CONPRINTA unterliegt stets dem rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang der Ware ihres eigenen Lieferanten.
5.4 CONPRINTA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Art der PRODUKTE dies zulässt und die Teillieferung dem KÄUFER zumutbar ist. Die verspätete Lieferung einer Teillieferung entbindet den KÄUFER nicht von seiner Verpflichtung, Restlieferungen anzunehmen.
5.5 Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Zwischenfälle, die außerhalb der Verantwortung von CONPRINTA liegen, einschließlich Streik, Aussperrung, Behördenhandlungen, späteres Erlöschen von Export- oder Importmöglichkeiten und Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung von Waren durch eigene Lieferanten in Übereinstimmung mit Paragraph 5.3, entbindet CONPRINTA für ihre Dauer und in Übereinstimmung mit ihren Auswirkungen von der Verpflichtung, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. 
5.6 Sollte eine vereinbarte Lieferfrist überschritten werden und keine Störung gemäß Absatz 5.5 auftreten, muss der KÄUFER CONPRINTA eine angemessene Nachfrist gewähren. Kommt CONPRINTA dieser Frist ebenfalls nicht nach, so ist der KÄUFER berechtigt, von dem jeweiligen zwischen CONPRINTA und KÄUFER abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten.
5.7 Der KÄUFER trägt das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der PRODUKTE ab dem zehnten (10.) Tag nach schriftlicher Mitteilung von CONPRINTA, dass die PRODUKTE zur Abholung und Lieferung bereit sind. Falls der KÄUFER einen Lieferverzug beantragt, übernimmt der KÄUFER ab dem Zeitpunkt, an dem die PRODUKTE zur Lieferung bereit sind, das Risiko von Verlust, Beschädigung und/oder Zerstörung der PRODUKTE.
5.8 Nimmt der KÄUFER die Lieferung der Produkte nicht innerhalb von zehn (10) Tagen ab Anzeige von CONPRINTA, dass die PRODUKTE am Bestimmungsort angekommen sind, an, und beschließt CONPRINTA, die PRODUKTE wegen verspäteter Annahme zu lagern, erstattet der KÄUFER CONPRINTA alle angemessenen Lagerkosten.
5.9 Sollte der KÄUFER nach Auftragsannahme durch CONPRINTA eine Änderung der Bestellung verlangen, ist CONPRINTA berechtigt, die Lieferfrist so zu verlängern, wie dies zum Abschluss der Änderungsbestellung des KÄUFERS angemessen ist.
5.10 Nach § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetz ist CONPRINTA als Hersteller oder Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gegenüber gewerblichen und privaten Endverbrauchern dazu verpflichtet, gebrauchtes, restentleertes Verpackungsmaterial für unsere Waren der gleichen Art, Form und Größe wie die von CONPRINTA in Verkehr gebrachten, unentgeltlich zur Wiederverwendung oder Verwertung wieder zurückzunehmen. Die Entscheidung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch zu machen, obliegt dem KÄUFER. Die Rücknahme erfolgt nach Wahl von CONPRINTA am Ort der tatsächlichen Übergabe, in dessen unmittelbarer Nähe oder im Rahmen wiederkehrender Belieferungen, sofern der KÄUFER das Verpackungsmaterial nicht (wie bisher) selbst entsorgt. Im Falle wiederkehrender Belieferungen behält CONPRINTA sich vor, die Verpackung nicht direkt am Tag der Belieferung, sondern erst bei der nächsten Belieferung zurückzunehmen. Soweit CONPRINTA zur Rücknahme von Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet ist, hat der KÄUFER die Kosten des Rücktransports zum jeweils vorgenannten Rückgabeort der verwendeten Verpackung selbst zu tragen.
5.11 Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des KÄUFERS nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert oder wenn nach Abschluss des Vertrages für CONPRINTA erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Leistung des Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KÄUFERS gefährdet ist, ist CONPRINTA berechtigt, die Leistung zu verweigern und die vereinbarte Zahlungsmodalität für weitere Lieferungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem KÄUFER auf Vorkasse umzustellen und bestehende Forderungen in Abweichung zum individuell vereinbarten Zahlungsziel sofort fällig zu stellen. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des KÄUFERS ist insbesondere dann anzunehmen, soweit und solange ein Warenkreditversicherer einen Deckungsschutz für Forderungen des Kunden überwiegend oder vollständig ablehnt. 

6. Montagedienstleistungen
6.1 CONPRINTA führt Montageleistungen der PRODUKTE bei dem KÄUFER gemäß dem jeweiligen Vertrag zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER durch. Für den Fall, dass sich die Parteien damit einverstanden erklären, dass CONPRINTA dem KÄUFER die Dienstleistungen erbringt, und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der KÄUFER verpflichtet, Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und Vorarbeiten, die für die Installation der PRODUKTE erforderlich sind, auszuführen, inklusive, aber nicht beschränkt auf, Installation von Stromkreisen für Computerverbindungen, Durchführung von Mauerwerks- und Abdichtungsarbeiten, Installation von geeigneten Industrieböden, Bereitstellung von stationären Sicherheitsvorrichtungen, strukturelle Veränderungen an bestehenden Gebäuden oder Geräten, Installation von notwendigen Fundamenten sowie Umsetzung von Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen. Alle Geräte und Arbeiten, die vom KÄUFER nach diesem Unterabsatz zu erbringen sind, müssen so bereitgestellt werden, dass keine Verzögerung für die Erbringung der Dienstleistungen verursacht wird.
6.2 Sofern nicht anderweitig schriftlich oder in Textform vereinbart, stellt der KÄUFER alle notwendigen Hebevorrichtungen für das Entladen und die Installation der Produkte und das Betriebspersonal des KÄUFERS zugunsten von CONPRINTA zur Verfügung. Wird die Inbetriebnahme ohne Verschulden durch CONPRINTA verzögert, trägt der KÄUFER die entstehenden Mehrkosten.
6.3 Alle Maschinen, Werkzeuge oder sonstigen Gegenstände von CONPRINTA am Aufstellungsort sind vom AUFTRAGGEBER ordnungsgemäß zu lagern und zu sichern. CONPRINTA wird über jeden Verlust oder Schaden sofort informiert. Der KÄUFER haftet für die Beschädigung oder den Verlust.
6.4 Die gelieferten Geräte gelten als abgenommen, wenn alle allgemeinen und Leistungsspezifikationen erfüllt und alle notwendigen Installationsarbeiten abgeschlossen sind. 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 CONPRINTA behält sich das Eigentum an sämtlichen an den KÄUFER gelieferten Waren bis zum Eingang aller vom KÄUFER aus dem jeweiligen VERTRAG zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER ausstehenden Zahlungen vor.
7.2 Der KÄUFER ist nicht berechtigt, die von ihm an CONPRINTA gelieferten PRODUKTE außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu verkaufen oder zu verpfänden oder in einen anderen Betrieb zu überführen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der KÄUFER dies unverzüglich CONPRINTA anzuzeigen.
7.3 Im Falle eines Verstoßes gegen den jeweiligen VERTRAG zwischen CONPRINTA und KÄUFER durch den KÄUFER, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CONPRINTA nach Zahlungsaufforderung zur Rücknahme berechtigt und der KÄUFER ist verpflichtet, die Ware gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu übergeben.

8. Gewährleistungsansprüche
8.1 Alle Gewährleistungsansprüche des KÄUFERS setzen voraus, dass CONPRINTA Mängel der gelieferten Produkte gemäß § 377 HGB vorher schriftlich oder in Textform angezeigt wurden.
8.2 Bei fehlerhafter Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges wird CONPRINTA nach eigenem Ermessen die mangelhaften PRODUKTE reparieren oder durch neue mangelfreie Produkte ersetzen.
8.3 Versäumt CONPRINTA wiederholt die Nachbesserung oder den Ersatz mangelhafter PRODUKTE, so ist der KÄUFER berechtigt, nach Maßgabe des anwendbaren Rechts des zwischen CONPRINTA und KÄUFER abgeschlossenen VERTRAGS zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.4 CONPRINTA haftet insbesondere nicht für folgende Fälle: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten PRODUKTE, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den KÄUFER oder Dritte, natürliche Abnutzung, falsche oder nachlässige Handhabung und Mangel an erforderlicher Wartung, es sei denn, CONPRINTA ist im Einzelfall für die jeweilige Situation verantwortlich. CONPRINTA haftet auch nicht für die Folgen fehlerhafter Reparaturen, die vom KÄUFER oder einem Dritten durchgeführt werden. Dies gilt entsprechend für ohne vorherige Zustimmung von CONPRINTA durchgeführte Produktänderungen.
8.5 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen von CONPRINTA stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. 

9. Haftung und Haftungsbeschränkung
9.1 Die Haftung durch CONPRINTA für andere Schäden als für die an den KÄUFER gelieferten PRODUKTE und ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage ist unbeschränkt, soweit
a) Absicht
b) grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter oder Geschäftsführer von CONPRINTA
c) Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen
d) Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder soweit Garantieverletzungen von CONPRINTA vorliegen
e) Mängel der an den KÄUFER gelieferten PRODUKTE, soweit die Haftung für Schäden an Personen oder an privatem Eigentum durch das Produkthaftungsgesetz (Deutsches Produkthaftungsgesetz) geregelt ist
g) Schäden aus Datenschutzverletzungen vorliegen.
9.2 CONPRINTA haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, allerdings nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten, wie z.B. die mangelfreie Lieferung der Sache). CONPRINTA haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CONPRINTA betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. 

10. Verjährung 
Alle Ansprüche des KÄUFERS - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in zwölf (12) Monaten; dies gilt nicht falls auf Seiten von CONPRINTA grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von CONPRINTA zu vertretenden Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder der Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht und dem KÄUFER die Umstände bekannt werden, die den Anspruch begründen, oder ihm bekannt sein sollten oder ihm durch grobe Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis gelangten.

11. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen 
11.1 Für die Zwecke dieser BEDINGUNGEN haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
• Der Begriff "GESCHÄFTSGEHEIMNISSE" umfasst alle Preise, Bedingungen, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Prozesse, Spezifikationen, technischen Daten, Computerprogramme, Werkzeuge, Mechanismen oder Programme, die nur CONPRINTA oder deren Kunden bekannt sind und Mitarbeiter, denen sie anvertraut werden müssen, um auf die beabsichtigten Verwendungen angewendet zu werden, von denen einige oder alle auf dem Niveau der Patentfähigkeit oder der Urheberrechte entstehen können, somit alles wie im anwendbaren Recht näher definiert.
• Der Begriff "VERTRAULICHE INFORMATIONEN" bezieht sich auf Informationen, die nicht der Ebene von GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN entsprechen und nicht allgemein einem Unternehmen, das mit CONPRINTA im Wettbewerb steht, bekannt sind oder anderweitig öffentlich von der geschützten Partei verbreitet wird, wobei die Offenlegung für ein konkurrierendes Geschäft von Vorteil sein kann oder nachteilig für CONPRINTA ist.
11.2 Soweit in Unterabsatz 11.3 nichts anderes bestimmt ist, wird der KÄUFER während der Laufzeit des zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER abgeschlossenen VERTRAGES und so lange der KÄUFER im Besitz der PRODUKTE ist und drei (3) Jahre danach keine VERTRAULICHEN INFORMATIONEN von CONPRINTA an jede natürliche oder juristische Person, die nicht Vertragspartei des VERTRAGES ist, offenlegen. Für Informationen, die ein GESCHÄFTSGEHEIMNIS von CONPRINTA im Sinne dieser Vereinbarung darstellen, wird die Geheimhaltungsverpflichtung des KÄUFERS unbeschränkt über den oben genannten Zeitraum von drei (3) Jahren hinaus fortbestehen, solange die Informationen nach geltendem Recht ein GESCHÄFTSGEHEIMNIS bleiben. 
11.3 Der KÄUFER kann seinen qualifizierten Mitarbeitern, wie nachfolgend definiert, GESCHÄFTSGEHEIMNISSE oder VERTRAULICHKEITSINFORMATIONEN zur Verfügung stellen, soweit diese Informationen solchen qualifizierten Mitarbeitern mitgeteilt werden müssen, um die GESCHÄFTSGEHEIMNISSE oder VERTRAULICHEN INFORMATIONEN für die beabsichtigte Verwendung zu verwenden. Ein "qualifizierter Mitarbeiter" ist jede Person, die beim KÄUFER angestellt oder mit ihm verbunden ist und die an eine gültige und vollständig durchsetzbare Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden ist, die Vertraulichkeitsverpflichtungen enthält, die im Wesentlichen den hier genannten Geheimhaltungsverpflichtungen vor Offenlegung der GESCHÄFTSGEHEIMNISSE und VERTRAULICHEN INFORMATIONEN an den Mitarbeiter entsprechen.
    
12. Datenschutz
CONPRINTA verarbeitet Ihre persönlichen Daten zur Erfüllung des Vertrags und somit zur Erfüllung aller vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung sowie die Verarbeitung der Daten ist für die Erfüllung des Vertrags notwendig und beruht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke der Leistung nicht mehr benötigt werden, es sei denn, wir sind verpflichtet, sie gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 c DSGVO aufgrund steuer- oder handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder Dokumentationspflichten aufzubewahren, oder wenn Sie einer längeren Datenspeicherung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a DSGVO zugestimmt haben. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte aus anderen Gründen als die Erfüllung des Vertrages wird nicht erfolgen.
Sie sind berechtigt, Auskunft über die persönlichen Daten zu erhalten, die wir gemäß Art. 15 DSGVO aufbewahren. Außerdem können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Daten einsehen und gegebenenfalls die Nachbesserung nach Art. 16 DSGVO und/oder die Löschung nach Art. 17 DSGVO und/oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 18 DSGVO verlangen. Sie können auch Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und/oder Ihr Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ausüben, und/oder eine einmal erteilte Zustimmung zur Nutzung Ihrer Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Darüber hinaus haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO einzureichen.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage www.conprinta.com/de/datenschutz.
Bei Fragen zum Thema Datenschutz, können Sie uns gerne kontaktieren.

13. Sonstiges
13.1 Der KÄUFER ist nicht berechtigt, den jeweils zwischen CONPRINTA und KÄUFER abgeschlossenen Vertrag ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch CONPRINTA ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
13.2 Keine Änderung, Beschränkung, Verzicht oder Beendigung des VERTRAGES zwischen CONPRINTA und KÄUFER oder dieser BEDINGUNGEN binden CONPRINTA, es sei denn, sie sind schriftlich und unterzeichnet von einem ordnungsgemäß autorisierten Mitarbeiter von CONPRINTA. Das Versäumnis von CONPRINTA, in einem oder mehreren Fällen auf die Erfüllung durch den KÄUFER unter strikter Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestehen, gilt nicht als Verzicht auf ein hierunter gewährtes Recht in Bezug auf einen nachfolgenden Verstoß gegen die gleiche oder eine andere Bestimmung hiervon.
13.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen CONPRINTA und dem KÄUFER abgeschlossenen VERTRAG ergeben oder diesen BEDINGUNGEN unterliegt, sind endgültig und für beide Parteien bindend durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris zu lösen (ICC). Schiedsort ist Paris. Die Sprache eines solchen Schiedsverfahrens ist Englisch.
13.4 Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge für den internationalen Rechtverkehr von Verkauf von Waren (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
13.5 Erfüllungsort ist Northeim, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

Northeim, February 2023