The CONPRINTA IMD press at customers site, winding a printed paper roll.

TECHNOLOGY. COMPETENCE. TRUST.

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der CONPRINTA GmbH & Co. KG, Northeim 

1. Vertragsinhalt
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für alle Bestellungen der CONPRINTA GmbH & Co. KG (nachfolgend „CONPRINTA“), welche die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst-, Werk- ,Planungs- oder sonstige Leistungen an CONPRINTA zum Gegenstand haben, soweit es sich bei dem Verkäufer, Vertragspartner oder Auftragnehmer (nachfolgend “Vertragspartner“) um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt. .

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CONPRINTA stimmt der Geltung dieser AGB ausdrücklich zu. Die Bedingungen von CONPRINTA gelten auch dann, wenn CONPRINTA die Lieferung oder Leistung des Vertragspartners in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

Weitere, zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die von unserem Vertragspartner bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als wir diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich zustimmen.

2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn wir nach Empfang eines Angebotes innerhalb 1 Monates eine ausdrückliche Annahme-Erklärung abgeben. Für diesen Zeitraum ist der Anbietende an sein Angebot gebunden.

Sämtliche Daten oder Unterlagen, die unserem Vertragspartner vor Vertragsabschluss übermittelt werden, bleiben ausschließlich in unserem Eigentum und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, gleichgültig in welcher Form. 

Sämtliche Daten und Unterlagen, die unserem Vertragspartner nach Vertragsabschluss im Zusammenhang mit der Durchführung und Erfüllung getroffener Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden – gleichgültig in welcher Form – sind vom Vertragspartner geheim zuhalten und dürfen unbefugten Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Dies gilt insbesondere für alle technischen und wirtschaftlichen Daten, Produktkenntnisse und Einsatzzwecke der von uns hergestellten bzw. gelieferten Anlagen und Anlagenteile.

Der Vertragspartner ist ohne unsere ausdrückliche vorherige, schriftliche Einwilligung oder Einwilligung in Textform nicht berechtigt, im Rahmen seiner Werbung oder anderweitig gegenüber Dritten offen zu legen, dass er in vertragliche Beziehungen mit der Firma CONPRINTA getreten ist und für diese die im Vertrag bezeichneten Leistungen erbringt oder erbracht hat bzw. als Vertragspartner für diese tätig ist oder war.

Soweit eine besondere Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt diese uneingeschränkt vorrangig vor den Regelungen dieser AGB, soweit bestimmte Gegenstände und Sachverhalte von der Geheimhaltungsvereinbarung speziell geregelt sind.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Angebote, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von CONPRINTA eigenständig auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und etwaige Bedenken unverzüglich gegenüber CONPRINTA anzumelden.

Der Vertragspartner darf den ihm erteilten Auftrag nur selbst ausführen. Will er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergeben, hat er zuvor die schriftliche Zustimmung von CONPRINTA einzuholen.

3. Kaufpreis 
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis versteht sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „Lieferung frei Haus“. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung, Transport, Zölle, Porto, Steuern und sonstiger Abgaben sowie die Übernahme der Transportversicherung ein.

4. Zahlungsbedingungen 
Soweit keine individuelle Vereinbarung zu Zahlungsbedingungen getroffen wird, soll die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt nur vor, wenn aus der Rechnung die Lieferanten-Nummer, die Bestell-Nummer und das Lieferdatum hervorgehen und wir einen Liefernachweis erhalten haben und auf den zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zu Vorauszahlungen ist CONPRINTA nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und der Vertragspartner Sicherheit, z.B. durch eine Erfüllungsbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes, leistet.

Werden CONPRINTA Tatsachen bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners infrage stellen, ist CONPRINTA berechtigt, vor der Erfüllung seiner Zahlungspflichten eine entsprechende Sicherheitsleistung des Vertragspartners zu verlangen. Kommt der Vertragspartner einem solchen Verlangen von CONPRINTA innerhalb einer von CONPRINTA gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist CONPRINTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen worden ist.

5. Lieferzeit/Vertragsstrafe
Die Lieferung hat tag- bzw. wochengenau zu der im Vertrag oder der Bestellung vereinbarten Lieferzeit zu erfolgen.

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändern sich in keinem Fall die vereinbarten Termine.

Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Vertragspartner ist CONPRINTA berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Liefer- bzw. Auftragswerts entsprechend der Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von dritte Seite Ersatz im Wege der Ersatzvornahme zu beschaffen. Machen wir Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend, so ist dieser zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6. Gefahrenübergang/Kein verlängerter Eigentumsvorbehalt
Soweit sich aus den individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer festgelegt. Abgesehen von einzelvertraglichen Sondervereinbarungen gilt grundsätzlich die Klausel „Delivery duty paid“ (geliefert, verzollt - INCOTERMS 2020).

Die jeweilige Lieferung ist CONPRINTA unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, welche Angaben zu Art, Menge und Gewicht enthalten muss. Während der gesamten Korrespondenz, wie auch in den Versandanzeigen, den Frachtbriefen und den Rechnungen müssen die Bestell- und Artikelnummern angegeben sein.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner trägt das Risiko einer jeglichen zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung bei der von CONPRINTA angegebenen Empfangs- bzw. VersendungssteIle. Die zu liefernde Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Ist der Vertragspartner zur Aufstellung oder Montage im Betrieb von CONPRINTA sowie zu sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf CONPRINTA über. Verpackungsmaterialien dürfen nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang verwendet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden.

Der erweiterte bzw. verlängerte Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

7. Mängelansprüche / Rügefristen / Mängelbeseitigung
7.1. Mängelansprüche bei Sachmängeln:

Unser Vertragspartner garantiert uns gegenüber, dass die von ihm gelieferten Waren / Produkte frei von Fehlern / Mängeln sind, uneingeschränkt den festgelegten Spezifikationen entsprechen und von uns für die vertraglich vorgesehenen Zwecke uneingeschränkt eingesetzt werden können und allen gesetzlichen Anforderungen und sonstigen Normen der Sicherheitstechnik etc. entsprechen.

Soweit ein von unserem Vertragspartner zu vertretender (verursachter) Mangel der gelieferten Gegenstände vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von unserem Vertragspartner die vollständige Mängelbeseitigung, oder eine vollständige Ersatzlieferung an den Einsatz- und Aufstellort zu verlangen. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen (Nachbesserung) unterliegen ab Inbetriebnahme und Abnahme der nachgebesserten oder ausgewechselten Anlagen oder Anlagenteile den Gewährleistungsbestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbestimmungen.

Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Vertragspartners abzutreten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige, schriftliche Einwilligung oder Einwilligung in Textform des Käufers, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder aus der Geschäftsbeziehung an dritte Personen abzutreten oder in sonstiger Weise als Sicherheit zu überlassen (keine Pfandrechtsbestellung und ähnliches). § 354a HGB bleibt unberührt.

CONPRINTA obliegt es, die Ware ab Ablieferung durch den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Die Obliegenheit zur Untersuchung beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Obliegenheit zur Untersuchung. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von CONPRINTA abgesendet wird und diese dem Vertragspartner anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn CONPRINTA sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Vertragspartner anschließend zugeht.

Im Zusammenhang mit etwaigen Mängeln und ihrer Behebung kann in Abstimmung mit dem Vertragspartner vereinbart werden, dass wir in eiligen Fällen im Interesse einer Schadensminderung beim Endkunden Mängel durch Dritte vor Ort oder durch eigene Mitarbeiter vor Ort auf Kosten des Vertragspartners durchführen können, soweit dem Vertragspartner eine zeitnahe Nachbesserung nicht möglich ist, er dem Vorgehen zustimmt und uns anderenfalls ein erheblicher Schaden droht. Wir verpflichten uns insoweit, die kostengünstigste Variante einer Mängelbehebung zu wählen und verpflichten uns, den Vertragspartner unverzüglich über den Mangel, die Eilbedürftigkeit der Behebung und die vor Ort ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, um damit dem Vertragspartner Gelegenheit zu geben, ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt weitere, erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten auf seine Kosten durch eigene Mitarbeiter oder durch von ihm beauftrage Dritte auf seine Kosten durchführen zu lassen.

Der Vertragspartner haftet gegenüber CONPRINTA im gesetzlichen Umfang, d.h. CONPRINTA stehen die gesetzlichen Mängelansprüche, einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüche, gegenüber dem Vertragspartner zu. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. fünf Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Soweit CONPRINTA wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- oder Werkvertragsrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. Für die Dauer, in der die Vertragsprodukte während der Nachbesserung nicht in dem Betrieb von CONPRINTA verbleiben, ist die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gehemmt.  Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzbelieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferten Vertragsprodukte nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 445c, 478 BGB) stehen CONPRINTA neben den Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Jahr für Personen- bzw. Sachschaden abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen von CONPRINTA ist der Vertragspartner verpflichtet, Abschluss und Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weitergehende, gesetzliche Ansprüche von CONPRINTA bleiben hiervon unberührt.

8. Verletzung von Rechtsnormen/Qualitätsmanagement/Produktrückruf 
Unser Vertragspartner / Lieferant sichert uns gegenüber zu und garantiert, dass Abschluss und Erfüllung dieser Vereinbarung und weiterer Einzelvereinbarungen keine Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, darstellen und die Produkte insbesondere dem jeweils neuesten Stand der Technik unter Einhaltung aller einschlägigen DIN-, ISO- und CE-Vorschriften usw. entsprechen und sämtliche, erforderlichen Gütesiegel und Gütebescheinigungen für die an uns zu liefernden Produkte vorliegen. Dies ist uns auf erste Anforderung ggf. unverzüglich schriftlich nachzuweisen.

Im Falle seines Inkrafttretens hat der Vertragspartner auch die Vorgaben des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten umzusetzen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CONPRINTA. Der Vertragspartner muss ein an den anerkannten Regeln entsprechendes Management – System (z. B. DIN EN ISO 9000 ff, DIN EN ISO 45001, SCC, SCP o. ä.) einrichten und nachweisen. Zudem hat der Vertragspartner die betrieblichen Regeln und Vorschriften von CONPRINTA zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Vertragspartner die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der Vertragspartner hat die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel.

Der Vertragspartner hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen und Leistungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen. CONPRINTA hat das Recht nach rechtzeitiger Anmeldung die Produktionsräume des Vertragspartners zu besuchen und die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Vertragspartner zu überprüfen. Sollte eine durch CONPRINTA durchgeführte Produktuntersuchung ergeben, dass die erforderliche Qualitätsstufe nicht erreicht wird, behält sich CONPRINTA ein Sonderkündigungsrecht nach vorheriger erfolgloser Abmahnung vor. Selbiges gilt für unzureichende Personal-, Gebäude- und Gerätehygiene des Vertragspartners. Der Vertragspartner gewährleistet, dass seine Produkte allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, die für Vertrieb und weitere Verarbeitung der von ihm gelieferten Produkte innerhalb der Europäischen Union gelten. Dies betrifft insbesondere die CE-Konformität und die Einhaltung der RoHS- und REACH-Vorschriften. Auf Verlangen wird der Vertragspartner unentgeltlich entsprechende Erklärungen und Nachweise darüber vorlegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Arbeitnehmern, Konsumenten und der Umwelt einzuhalten. Der Vertragspartner stellt CONPRINTA von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Weiterhin ist der Vertragspartner verpflichtet, alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit sowie zur Verwendung der Vertragsprodukte, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Bedienungs- und Montageanleitungen, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen und Kennzeichnungsvorschriften bei jeder Lieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben sowie CONPRINTA unverzüglich alle Informationen zu Überschreitungen von Stoffbeschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen weiter zu leiten. Der Vertragspartner ist bei Lieferungen und dem Erbringen von Leistungen für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen oder Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, CONPRINTA insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Vertragspartner übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen (insbesondere solche gemäß §§ 683, 670 BGB und gemäß §§ 830, 840, 426 BGB), die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben, einschließlich der Kosten für von CONPRINTA durchgeführte Rückrufaktionen sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Über Inhalt und Umfang einer durchzuführenden Rückrufaktion wird CONPRINTA den Vertragspartner unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Vertragspartners, insbesondere wegen besonderer Eilbedürftigkeit, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Mängelansprüche bei Rechtsmängeln / Geheimhaltung / Vertrieb 
Unser Vertragspartner sichert uns gegenüber zu und garantiert, dass sämtliche an uns veräußerten und an uns zu übertragenden Gegenstände in seinem alleinigen Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (insbesondere Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) einer ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung unserer Vereinbarungen entgegenstehen.

Für den Fall der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter ist der Lieferant uns gegenüber verpflichtet, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüche auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen. Die Freistellung umfasst auch alle notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten oder im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden. Sämtliche Kosten einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Lieferant. 

Speziell von uns oder für uns entwickelte Anlagen- und Anlagenteile dürfen nicht außerhalb der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen mit uns genutzt und/oder dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vertrieben werden. Für den Fall, dass der Lieferant eine entsprechende Anfrage erhält, hat er uns diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen und mit uns abzustimmen, ob und ggf. zu welchen Bedingungen er die Anlage oder die Anlagenteile am Markt gegenüber Dritten anbieten darf.

In den Fällen, in denen wir dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertragszweck Materialien, Komponenten, Anlagen oder Anlagenteile, Werkzeuge, Muster oder sonstige Unterlagen von uns zur Verfügung stellen, verbleiben diese im Eigentum von uns. Etwaige Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Die von uns zur Verfügung gestellten Komponenten, Anlagen, Anlagenteile, etc. hat der Vertragspartner angemessen zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

10. Sonstiges
Diese AGB ersetzen alle vorhergehenden Liefervereinbarungen, die von den Vertragsparteien zu diesem Geschäft vorher mündlich oder schriftlich getroffen wurden. Vorhergehende Vereinbarungen werden unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

Rechte und Ansprüche aus dieser Vereinbarung dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

11. Gerichtsstand /Anwendbares Recht:
Abschluss, Änderung, Erfüllung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechtes sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Als Erfüllungsort wird – unabhängig von den ggf. vereinbarten Lieferungen an Endkunden – der Sitz unserer Gesellschaft (Northeim) vereinbart. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Northeim, soweit nicht gesetzlich zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit der jeweiligen Streitigkeit begründet ist. Wir sind auch dazu berechtigt, am Unternehmenssitz des Vertragspartners zu klagen.

Soweit in diesen AGB die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch die Einhaltung der Textform (§ 126b BGB) gewahrt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können  jederzeit eingesehen und ausgedruckt werden.

12. Datenschutz
Wir sind datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass wir nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Verkäufer in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat. Das geltende Datenschutzrecht gewährt dem Betroffenen uns gegenüber hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:

Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO, Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO, Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO, Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DSGVO, Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO, Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowie Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhält der Betroffene unter www.conprinta.com/de/datenschutz.

Der Betroffene kann sich in Fragen des Datenschutzes an unsere angegebene Adresse wenden.

13. Import- u. Exportbestimmungen/Lieferantenerklärung
Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Vertragspartner seine EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Sofern der Vertragspartner in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, hat er die Lieferungen, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien, verzollt anzuliefern.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, in jedem Fall die Außenhandelsvorschriften (insbes. die Exportkontroll- und Zollbestimmungen), die im Lieferland bzw. am Sitz des Vertragspartners anwendbar sind und - sofern anwendbar - die Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. CONPRINTA kann verlangen, dass der Vertragspartner ein Ursprungszeugnis/Lieferantenerklärung gemäß EU-Verordnung 2015/2447 vor der Lieferung unentgeltlich vorlegt.

Für den Fall, dass der Vertragspartner gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat er CONPRINTA von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist CONPRINTA jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch CONPRINTA Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

(Allgemeine Einkaufsbedingungen der Conprinta GmbH & Co. KG – Stand: Februar 2023)